Gemäß unserem Handlungsleitbild in der Erklärung der AGR Geschäftsführung richten wir unser tägliches Handeln, unsere Aufgabenerfüllung und unsere Entscheidungen konsequent auf die Erreichung unserer Unternehmensziele bei Einhaltung der gesetzes- und genehmigungskonformen Vorgaben aus. Wir handeln im Einklang mit dem Verhaltenskodex und dem Public Corporate Governance Kodex für die AGR Gruppe.
Für uns als Unternehmen und unsere Beschäftigten bedeutet dies, dass wir uns gegenseitig im Sinne einer Bring- und Holschuld auf der Grundlage von Zuständigkeit und Verantwortlichkeit informieren und so zur Verbesserung der Zielerreichung beitragen. Wir lernen dabei aus Fehlern dank der Fähigkeit zur Selbstkritik.
Wenn Sie Fehlverhalten oder Regelverstöße beobachten und diese melden wollen, gibt es die folgenden Möglichkeiten. Die Beschäftigten der AGR Gruppe können sich wie bisher über die etablierten Kommunikationskanäle innerhalb der AGR-Unternehmensstruktur direkt an Ihre Führungskraft und/oder den zuständigen Betriebsrat wenden. Für die Abgabe von Hinweisen zu bestimmten Vorgängen (s.u.) hat AGR darüber hinaus für Beschäftigte der AGR Gruppe und Externe, die in einer beruflichen oder geschäftlichen Beziehung zur AGR stehen, auf der Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) jetzt eine weitere sogenannte interne Meldestelle geschaffen. Beachten Sie bitte für die Nutzung dieser Meldestelle die nachfolgenden Ausführungen u.a. die Hinweise unter Abschnitt V. zu Konsequenzen von falschen Angaben.
Die vom Unternehmen eingerichtete und daher als intern bezeichnete Meldestelle kann von allen Beschäftigten im Sinne § 3 Abs. 8 HinSchG neben den etablierten Meldekanälen genutzt werden. Dazu zählen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beschäftigte in Berufsausbildung. Darüber hinaus kann die interne Meldestelle auch von Externen genutzt werden, wenn sie mit der AGR mbH oder ihren Tochtergesellschaften in beruflicher oder geschäftlicher Beziehung stehen, wie bspw. Kunden, Subunternehmer oder Lieferanten.
Die Meldestelle ermöglicht die Meldung von Informationen zu möglichen Verstößen im Sinne des § 2 HinSchG. Hierzu gehören Verstöße gegen EU- und Nationalrecht aus bestimmten Bereichen, die so erheblich sind, dass sie Strafen oder Bußgelder nach sich ziehen können. Über den folgenden Link können Sie das HinSchG und die detaillierten Regelungen aufrufen:
Oft ist es für Hinweisgeber schwierig abzuschätzen, ob Information über einen Verstoß in den Bereich der internen Meldestelle fallen oder besser über die etablierten Kommunikationskanäle, wie z.B. die Führungskraft oder den Betriebsrat zu melden sind. Daher haben wir im Folgenden ausgewählte Beispiele dargestellt, die eine korrekte Nutzung der Meldestelle verdeutlichen sollen.
Beispiele für meldefähige Sachverhalte, die IN DEN RAHMEN des Hinweisgebersystems fallen:
Verstöße, die strafbewehrt sind sowie Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Darüber hinaus erhebliche Verstöße insb. gegen Wettbewerbs-, Vergabe-, Umwelt-, Arbeits-, Arbeitnehmerschutz-, Steuer- , Straf- und Datenschutzrecht. Weiterhin Verstöße u.a. gegen Verwaltungs- , Lebensmittel- und Verbraucherschutzrecht.
Ausgewählte Beispiele:
In diesen Fällen können Sie die unter Einbindung einer Ombudsstelle eingerichtete interne Meldestelle kontaktieren (s. u.). Sie können selbstverständlich auch die etablierten Meldekanäle zu Ihrer Führungskraft oder dem Betriebsrat nutzen.
Beispiele für Missstände und Fehlverhalten die NICHT in den Rahmen des Hinweisgebersystems fallen:
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an die dafür zuständigen direkten Verantwortlichen und Bereiche innerhalb der AGR Gruppe.
Die AGR mbH und ihre Tochtergesellschaften betreiben die interne Meldestelle unter Einbindung einer sogenannten Ombudsstelle.
Die Hinzuziehung einer außerhalb der Organisation stehenden Ombudsstelle, die darüber hinaus berufsrechtlich zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet ist, gewährleistet Vertraulichkeit für alle, die eine Meldung absetzen und unparteiisches Handeln, da sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Sie nimmt die Hinweise entgegen, prüft diese und vermittelt zwischen den Beteiligten.
Die Ombudsstelle für die AGR mbH und ihre Tochtergesellschaften ist die Wirtschaftsprüfungskanzlei Korthäuer & Partner GmbH, Essen (Korthäuer & Partner).
Korthäuer & Partner GmbH berät die Beteiligten zum Hinweisgebersystem, dokumentiert alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots und leitet diese – auf Wunsch auch anonym – an die jeweils zuständige Person für das Hinweisgebersystem innerhalb der AGR Gruppe weiter. Wir weisen darauf hin, dass auf Wunsch des Hinweisgebers selbstverständlich die interne Kommunikation zwischen unserer Ombudsstelle und der AGR mbH, bzw. den Tochtergesellschaften anonym behandelt wird. Geht die Meldung jedoch bereits anonym bei der Ombudsstelle ein, besteht keine Verpflichtung eine solche anonyme Meldung zu bearbeiten.
Die Ombudsstelle muss eine Zuordnung vornehmen, um die weiteren Schritte korrekt einleiten zu können. Dafür ist es erforderlich, dass Sie in Ihrer Meldung die Gesellschaft der AGR Gruppe benennen, für die Sie einen Hinweis geben wollen.
Wenn Sie mit der Ombudsstelle Korthäuer & Partner in Kontakt treten möchten, verwenden Sie die unten aufgeführten Kontaktinformationen.
Nach Eingang einer Meldung erhält die hinweisgebende Person eine Empfangsbestätigung durch die Ombudsstelle. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und die erste Plausibilitätsprüfung einen Verdacht auf einen Verstoß ergibt, werden Folgemaßnahmen i.S.d. § 18 HinSchG, z. B. interne Untersuchung eingeleitet. Angemessene Folgemaßnahmen können auch durch Hinzuziehung externer Spezialisten umgesetzt werden.
Sofern weitere Informationen benötigt werden, nimmt die Ombudsstelle Kontakt zu Ihnen auf. Daher ist es erforderlich, eine Kontaktmöglichkeit bei Korthäuer & Partner zu hinterlassen, auch wenn die Weitergabe der Hinweise an die AGR mbH oder an die Tochtergesellschaften anonym erfolgen soll.
Wir ermutigen hinweisgebende Personen zur Abgabe entsprechender Hinweise und verpflichten uns, jedem nach bestem Wissen und Gewissen abgegebenen Hinweis nachzugehen und die hinweisgebende Person zu schützen. Andererseits weisen wir auch darauf hin, dass eine hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt.
Korthäuer & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
III. Hagen 30. 45127 Essen
HinweiseAGR@kopawp.de
Kontakt
Egal, ob Sie Ihre Abfälle als Kommune, als Unternehmen oder auch als Privatperson entsorgen lassen wollen: Die AGR Gruppe ist in jedem Fall für Sie der richtige Ansprechpartner. Unsere Kundenberater machen Ihnen ein Angebot, das individuell auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet ist und auch nachhaltige Entwicklungen Ihrer Entsorgungssituation berücksichtigt. Sprechen Sie uns an.