AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH:

I. Geltungsbereich
Für unsere oder für die Leistungen der von uns beauftragten Dritten gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen unseres Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


II. Schriftform
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.


III. Angebot
Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.


IV. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber den von uns zugesandten Auftrag rechtsverbindlich unterzeichnet, gestempelt und zurückgesandt hat.


V. Pflichten des Auftraggebers
1.    Der Abfall ist vollständig und richtig zu deklarieren. Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf alle ihm bekannten und erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich (z.B. im Entsorgungsnachweis) hinzuweisen.
2.    Die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie die einschlägigen Vorschriften der EU sind einzuhalten.
3.    Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen unseres Personals bzw. der jeweiligen Anlage zu beachten.
4.    Bei der Aufstellung von Containern/Entsorgungssystemen gehen diese nicht in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereitzustellen. Ihm obliegt es, die Container pfleglich zu behandeln und zu sichern. Sofern für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist (Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so ist diese vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beantragen und nachzuweisen. Der Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Sicherungspflicht verantwortlich.
Der Auftraggeber trägt während der Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme die Gefahr für deren Verlust oder Beschädigung. Ebenso haftet er für Schäden und Kosten, die durch Überladung, unsachgemäße Beladung oder Bedienung entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container /Entsorgungssysteme bei Aufstellung auf etwaige Schäden zu untersuchen und durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein zu quittieren, dass keine Beschädigungen vorhanden sind.
Wir sind berechtigt, die zur Verfügung gestellten Container /Entsorgungssysteme jederzeit gegen andere auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages unverzüglich abzuholen. Die Container /Entsorgungssysteme werden im Umfang der vertraglichen Vereinbarung entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren. Die Abholung der Container /Entsorgungssysteme erfolgt ausschließlich über uns.
Die Container /Entsorgungssysteme dürfen ausschließlich mit denjenigen Abfällen befüllt werden, die vertraglich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber garantiert die freie Zugänglichkeit zu den Containern/Entsorgungssystemen. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container/Entsorgungssysteme oder Wartezeiten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat. Er hat dafür zu sorgen, dass zu den vereinbarten Zeiten ein Mitarbeiter vor Ort ist, der befugt ist, die notwendigen Papiere zu quittieren.


VI. Preise
1.    Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sollte kein schriftlicher Auftrag vorliegen, gelten die Preise der gültigen Preisliste der jeweiligen Anlage.
2.    Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.    Mehrkosten, die durch Verschulden des Auftragsgebers entstehen, werden gesondert berechnet.


VII. Zahlungsbedingungen
1.    Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen nach Erhalt unserer Rechnung zahlbar.
2.    Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unserem Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Die Hingabe eines Schecks erfolgt erfüllungshalber. Erst mit der Einlösung eines Schecks bzw. mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Scheckbetrages gilt die Zahlung als erfolgt. Schecks werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert.
3.    Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.
4.    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, soweit der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
5.    Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, vom Auftraggeber, der Verbraucher (§ 13 BGB) ist, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a..
6.    Kommt der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, die gesamte sofort Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall haben wir außerdem das Recht, Sicherheitsleistungen und zukünftig Vorauszahlung zu verlangen.


VIII. Zurückweisung von Abfall und Rücktritt vom Vertrag
1.    Wenn der Auftraggeber oder sein Beauftragter,
o    a) die vertraglichen Bedingungen oder die behördlichen Auflagen nicht beachtet,
o    b) falsche Angaben über den Abfall oder die Abfallherkunft macht,
o    c) gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der Abfall entsorgt werden soll, verstößt
o    d) oder vor Anlieferung einen Termin mit dem Anlagenpersonal, soweit vertraglich gefordert, nicht abgestimmt hat,
sind wir oder die von uns beauftragten Dritten berechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der vorgenannten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. Mit Zurückweisung des Abfalls können wir oder unsere Beauftragten dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Leistung setzen.

2.    Aus den in Ziffer 1. genannten Gründen können wir oder die von uns Beauftragten sofort, ohne Zurückweisung des Abfalls und ohne Fristsetzung, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn
o    der Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
o    der Auftraggeber die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und wir im Vertrag den Fortbestand unseres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben oder
o    besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Wir sind auch zum Rücktritt berechtigt, wenn vom Abfall auf Dauer ungünstige, bei Vertragsschluss nicht bekannte Auswirkungen auf die Anlage oder das Lagerverhalten zu befürchten sind oder wenn die Entsorgung nach Vertragsschluss in der im Entsorgungsauftrag genannten Anlage infolge einer Rechtsvorschrift, behördlichen Auflage oder aus sonstigen Gründen unzulässig oder unmöglich wird.
Ferner können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn uns nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und er keine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erbringt oder den Betrag im Voraus bezahlt.
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird.
3.    Weisen wir den Abfall zurück oder treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet, den angelieferten Abfall wieder zurückzunehmen. Sofern möglich und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde werden wir dem Auftraggeber eine anderweitige Entsorgung anbieten.


IX. Leistungsstörungen
1.    Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen (z. B. wegen Witterung, Defekt der Anlage, Stoffeigenschaften des Abfalls), hoheitliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder bei den Dritten, derer wir uns zur Abfallentsorgung bedienen, auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem Entsorgungsauftrag; bei Hindernissen vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
2.    Soweit die Entsorgung der Abfälle durch die vorgenannten Ereignisse unmöglich wird, können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Ziffer VIII. 3. gilt entsprechend.
3.    Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.


X. Haftung des Auftraggebers
1.    Der Auftraggeber haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auftraggeber, wenn die Abfälle
o    für die Anlagen, der wir uns für die Entsorgung bedienen, nicht zugelassen sind,
o    falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder
o    von uns nicht in der Annahmeerklärung des Entsorgungsauftrags angenommen wurden.
2.    Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche sich aus der Anlieferung von nicht vertragsgemäßen Abfällen ergeben.
3.    Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer VIII. lässt die Haftung des Auftraggebers nach den vorstehenden Bestimmungen unberührt.


XI. Haftung der AGR GmbH
1.    Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Beruht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch nur auf einfacher Fahrlässigkeit, gleich ob bei uns, bei unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.
3.    Im Übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertraglicher Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.    Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
5.    Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftragsgebers nicht verbunden.


XII. Gerichtsstandsvereinbarung
Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Bochum, gleich ob für oder gegen uns.


XIII. Schlussbestimmungen
1.    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.    Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Kontakt

Egal, ob Sie Ihre Abfälle als Kommune, als Unternehmen oder auch als Privatperson entsorgen lassen wollen: Die AGR Gruppe ist in jedem Fall für Sie der richtige Ansprechpartner. Unsere Kundenberater machen Ihnen ein Angebot, das individuell auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet ist und auch nachhaltige Entwicklungen Ihrer Entsorgungssituation berücksichtigt. Sprechen Sie uns an.

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