Allgemeine Einkaufsbedingungen der AGR mbH

 

Anwendung und Geltungsbereich

Dieses Dokument ist verbindlich für alle Empfänger, die aus der AGR Gruppe (AGR) vertrauliche Informationen erhalten.

 

1. Geltungsbereich 

1.1  Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AELL“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen für die AGR mbH und die mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (nachfolgend Auftraggeberin „AG“ genannt), soweit nicht schriftlich zusätzliche oder abweichende Bedingungen vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN“ genannt), insbesondere entgegenstehende Bedingungen des AN, erkennt die AG nicht an, es sei denn, die AG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des AN genannt sind. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des AN dar. 

1.2  Die AELL gelten auch im Falle von Anfragen der AG bezüglich von Angeboten oder Kostenvoranschlägen des AN sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN sofern sie den Bezug von Lieferungen und/oder Leistungen (der Bezug von Lieferungen und Leistungen wird nachfolgend „Bestellungen“ genannt) betreffen, und zwar in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts gültigen Fassung. 

 

2. Auftragserteilung 

2.1  Die Auftragserteilung (Bestellung) erfolgt ausschließlich durch die vertragsschließende Abteilung der AG, die Abteilung Einkauf. Dies gilt insbesondere auch für die Vereinbarung von Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen der ursprünglichen Auftragserteilung. 

2.2  Angebote oder Kostenvoranschläge auf Anfrage der AG sind für den AN bindend. Auf Abweichungen zu der Anfrage hat der AN ausdrücklich hinzuweisen. Die Anfrage begründet für  die AG keine Verpflichtung. Angebote, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Proben und Muster des AN sind für die AG kostenfrei und begründen für die AG keine Verpflichtung. Es sei denn es wird etwas anderes schriftlich vereinbart. 

2.3  Bestellungen, Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen der Bestellung, bedürfen der Schriftform. Es sei denn es wird Textform vereinbart. Für die Vornahme von AG-seitigen elektronischen Bestellungen gilt die Textform als vereinbart. 

2.4  Die von der AG in der Bestellung enthaltenen Spezifikationen von Lieferungen oder sonstigen Leistungen auch unter Bezugnahme auf Angaben des Lieferanten in Veröffentlichungen in Textform sind wesentlicher Bestandteil der Bestellung. Gleiches gilt für die Angabe von Bezugsquellen durch die AG. 

2.5  Der AN hat der AG vor Vertragsschluss zumindest in Textform Bedenken gegen diese Spezifikationen oder Angaben von Bezugsquellen mitzuteilen und die Entscheidung der AG, ob angesichts dieser Bedenken gleichwohl an den Spezifikationen festgehalten werden soll, abzuwarten. Insbesondere wenn Bedenken gegen die Eignung der so spezifizierten Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen für die nach der Anfrage oder Bestellung vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung bestehen und/oder Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Spezifikationen mit gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Anforderungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik bestehen. Der AN kann sich dann nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Spezifikation berufen, wenn er solche Bedenken nicht rechtzeitig mitgeteilt hat oder er die Entscheidung der AG nicht abgewartet hat. 

 

3. Lieferung und Leistung / Lieferfristen und -termine 

3.1  Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen sind verbindlich. 

3.2  Der AN teilt der AG unverzüglich schriftlich mit, wenn erkennbar wird oder Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Fristen oder Termine nicht eingehalten werden können. Der AN hat dabei auch die voraussichtliche Dauer der Verzögerung und deren Grund mitzuteilen. 

3.3  Ist für die Nichteinhaltung von Terminen eine Vertragsstrafe vereinbart und gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist die AG berechtigt, pro Kalendertag Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der in der Bestellung genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) neben der Erfüllung zu verlangen. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf 5 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Die AG kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche der AG bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. 

3.4  Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen durch die AG bedeutet keinen Verzicht 
auf die der AG wegen der verspäteten Lieferung und/oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, insbesondere des Schadensersatzes wegen Verzug. 

3.5  Auf das Ausbleiben notwendiger, von der AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Unterlagen oder sonstigen Vorleistungen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat und dies durch die AG zu vertreten ist. 

 

4. Versand 

4.1  Der AN ist zu Teillieferungen und/oder Leistungen nur berechtigt, wenn die AG dem AN dieses Recht zumindest in Textform eingeräumt hat. In diesem Fall ist für den Fall einer Warenlieferung eine Kennzeichnung als Teillieferung vorzunehmen und die verbindliche Restmenge anzugeben. Die Kennzeichnung ist auf dem Lieferschein vorzunehmen. 

4.2  Erfüllungsort der Lieferungen und Leistung ist der von der AG in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. 4.3 Der AN hat über alle Lieferungen und/oder Leistungen entsprechend der Bestellung geeignete und nachprüfbare Liefernachweise zu erstellen. Insbesondere bei Warenlieferungen ist für jede Lieferung ein individuell nummerierter Lieferschein mit Bezug zum Datum und der Nummer der Bestellung erforderlich. Die Lieferscheine, die Wiegekarten und Frachtbriefe sind im Original erforderlich. 

4.4  Der AN hat die Waren so zu verpacken, dass dadurch Transportschäden vermieden werden. Trägt die AG als Besteller aufgrund besonderer Vereinbarungen die Transportkosten, so hat der AN als Lieferant die kostengünstigste Versandmöglichkeit zu wählen, sofern die AG nicht eine bestimmte Versendungsform wünscht. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt dann jedoch der AN. 

4.5  Versandmaterial wird nur auf Verlangen des AN zurückgegeben. Dies ist auf dem Lieferschein zu vermerken. Die Rückgabe erfolgt dann in dem Zustand des Versandmaterials nach der Warenentnahme. Die Kosten und die Gefahr für die Rücksendung trägt dann der AN. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht. Im Übrigen verbleibt Verpackungsmaterial zur Entsorgung bei der AG. 

 

5. Gefahrübergang 

5.1  Bis zum tatsächlichen Empfang der vertragsgemäßen Lieferungen und/oder Leistungen an dem in der Bestellung bezeichneten oder vereinbarten Bestimmungsort trägt der AN die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung. 

5.2  Bei Lieferungen und/oder Leistungen, die am Bestimmungsort eine vertragsgemäß geschuldete Montage, erfordern, erfolgt der Gefahrübergang erst mit schriftlicher Abnahme. 

5.3  Ist nach der Bestellung oder aufgrund gesetzlicher Regelung eine Abnahme der Lieferung und/oder sonstigen Leistung vorgesehen ist, ist diese durch den AN bei der AG schriftlich zu beantragen. Über die Abnahme ist ein schriftliches und von AG und AN zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu erstellen. 

5.4  Eine stillschweigende Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme, ist ausgeschlossen. 

5.5  Eine Güteprüfung, eine amtliche Abnahme oder unterzeichneter Leistungsnachweis ersetzt nicht die Abnahme. Sind Teilleistungen vereinbart, so erfolgt für jede Teilleistung eine gesonderte Abnahme. 

 

6. Untersuchungs- und Rügepflicht 

6.1  Die AG nimmt bei Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb einer angemessen Frist eine Mengen- und Beschaffenheitsprüfung vor. Die Annahme erfolgt vorbehaltlich dessen. 

6.2  Die AG nimmt eine Wareneingangskontrolle in der Form vor, dass sie eine äußerliche Begutachtung durchführt. Ferner nimmt sie eine Qualitätskontrolle durch eine Stichprobenprüfung vor. Stichprobenprüfungen wendet die AG auch bei Warenlieferungen an, die als Massenware oder Flüssigware angeliefert werden. Bei flüssigen Anlieferungen nimmt die AG dann eine optische und sensorische Prüfung vor. 

6.3  Die Untersuchungs- und Rügepflicht: 

6.3.1  innerhalb einer angemessenen Frist und damit als rechtzeitig erfolgt, gilt eine Rüge (Mängelanzeige), wenn diese innerhalb von 10 Tagen nach der Ablieferung erfolgt; dies gilt wenn im Rahmen einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung sowie bei einer Stichprobenkontrolle Mengen- und Beschaffenheitsabweichungen offen zu Tage treten, 

6.3.2  für zunächst nicht erkennbare Mengen- und Beschaffenheitsabweichungen beginnt die Frist ab der Erkennbarkeit und 

6.3.3  für die Rechtzeitigkeit reicht die Absendung innerhalb der Frist. 

 

7. Haftung für Mängel 

7.1  Der AN verpflichtet sich, dass sämtliche von ihm gelieferten oder hergestellten Lieferungen und/oder alle von ihm erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Auftragnehmers den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den rechtlich bindenden Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen 

7.2  Der AN gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, also in Übereinstimmung mit der Bestellung erfolgen, uns frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. 

7.3  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der AG ungekürzt zu. Die AG ist berechtigt, nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Der AN hat alle im Rahmen der Mängelhaftung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der AG bleiben hiervon unberührt. 

7.4  Sollte der AN mit der Nacherfüllung im Verzug sein oder ist die Frist zur Nacherfüllung verstrichen, weil die Voraussetzungen des § 637 BGB vorliegen, so ist die AG berechtigt, die Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Diese selbe Regelung soll gelten, wenn aus Gründen dringender betriebliche Belange oder weil Gefahr im Verzug ist, der AN nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Nacherfüllung rechtzeitig vorzunehmen. Die AG behält sich die Geltendmachung sonstiger Rechte, etwa auf Ersatz eines weitergehenden Schadens, vor. 

7.5  Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels, ist die AG berechtigt, die gelieferte Ware oder sonstige 
Leistung des AN unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten der Rücknahme der gelieferten Ware oder sonstigen Leistung, einschließlich des Abbaus/der Beseitigung sowie der Rückfracht, und übernimmt die Entsorgung. Diese Regelung soll auch Anwendung finden, wenn die AG wegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangt. 

7.6  Die AG ist berechtigt, die Zahlung der Vergütung im wertanteiligen Verhältnis der Kosten zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zurückzubehalten. 

7.7  Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen mit den nachfolgenden Maßgaben gelten: 

7.7.1. Die Verjährungsfrist von Sachmängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Nacherfüllung liegende Zeit. 

7.7.2. Erfolgt die Neulieferung der Lieferung und Leistung, wird diese ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, dann beginnt die Verjährungsfrist für diese Neulieferung, Nachbesserung oder Ersetzung mit Eingang oder im Falle der Abnahme mit dieser, von neuem. 

7.8  Rechte stehen der AG auch dann ungekürzt zu, wenn diese Rechnungen ohne Vorbehaltserklärung begleicht; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche. 

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen 

8.1  Die Preise verstehen sich stets frei der von der AG angegebenen Lieferadresse (4.2) einschließlich sämtlicher Transportkosten und Einfuhrabgaben („DDP“ „Delivered Duty Paid“ nach den ICC - Incoterms 2010). 

8.2  Die vereinbarten Preise sind ein Festpreis für die Dauer der Vertragsbeziehung, ihnen ist jeweils die gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 

8.3  Die Preise gelten frei Erfüllungsort, dies ist die von der AG angegebene Lieferadresse (4.2) oder in der Bestellung weiter konkretisierte Ort (z.B. Gebäude, Montagefläche). Mit den Preisen sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten bis zur Anlieferung und/oder Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der von der AG benannten Lieferadresse oder dem weiter konkretisierten Ort. 

8.4  Die Rechnungen sind im Original - sofern nicht anders vereinbart - an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Ausdrücklich kann mit dem AN vereinbart werden ausschließlich Rechnungen elektronisch an eine zentrale und in der Vereinbarung bekanntgegebene elektronische Rechnungsempfangsadresse zu übersenden. Im Falle der Vereinbarung ist die Rechnung dorthin ausschließlich zu übermitteln. 

8.5  Rechnungen haben neben den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, die Bestellnummer und das Bestelldatum anzugeben. Die Rechnung ist formell und übersichtlich so aufzubauen, dass sie inhaltlich und vom Aufbau der Bestellung entspricht, um die Rechnungspositionen eindeutig den Bestellpositionen zuzuordnen. 

8.6  Bestellungen, die nicht diesen AELL entsprechen gelten als nicht erteilt, so dass im Verhältnis des geltend gemachten Rechnungsbetrages ein Zurückbehaltungsrecht an allen Zahlungen bezüglich der zugehörigen Lieferungen und/oder Leistungen zusteht. 

8.7  Rechnungen sind - sofern nicht anders vereinbart - erst nach erfolgter Lieferung und/oder Leistung zu stellen. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, wird die Zahlung auf die Rechnung des AN innerhalb von 

8.7.1  15 Tagen nach Zugang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder 

8.7.2  30 Tagen nach Zugang der Rechnung netto fällig, unter der Voraussetzung, dass 

8.7.3  die Rechnung den Anforderungen nach Ziffern 7.1 bis 7.4 genügt und 

8.7.4 die Lieferung und/oder Leistung vertragsgemäß am Erfüllungsort (4.2) eingegangen und/oder die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. 

 

9. Eigentumsvorbehalt 

Das Eigentum an der Lieferung und Leistung geht mit Lieferung auf die AG über. Die Lieferung erfolgt nicht unter Eigentumsvorbehalt. 

 

10. Haftung und Versicherung 

10.1  Der AN haftet für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, soweit diese AELL nichts anderes regeln, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

10.2  Der AN hat für die Dauer der Vertragsbeziehung, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen (z. B. von Mängelrechten), auf eigene Kosten für Haftungsansprüche der AG Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Mindestdeckungssumme von 10 Mio. Euro pro Schadensereignis zu unterhalten. Der AN hat den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. 

 

11. Geheimhaltungspflicht und Urheberrecht 

11.1  Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er zur Vorbereitung oder Abwicklung der Bestellung erhält, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus; sie endet 10 Jahre nach Ende der der jeweiligen Vertragslaufzeit. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden oder von denen der AN in der Weise Kenntnis erlangt hat, dass eine eigene oder fremde Geheimhaltungspflichten nicht verletzt sein. 

11.2  Alle dem AN von der AG übergebenen Daten, Informationen und Unterlagen (z. B. Pläne, Entwürfe, Spezifikationen, technische Zeichnungen) bleiben Eigentum der AG. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich 
gemacht werden und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig und unaufgefordert an die AG zurückzugeben. Sind Dritte wie z.B. Sonderfachleute oder Nachunternehmer durch den AN eingeschaltet worden, so sind diese in gleicher Weise wie vorstehend zu verpflichten, so dass sie nicht als Dritte gelten. 

11.3  Der AN haftet der AG für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden, die der AG aus der Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen erwachsen, es sei denn der AN hat die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht zu vertreten. 

11.4  An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, und sonstigen Werken, die vom AN im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung der Bestellung gefertigt oder entwickelt werden, stehen der AG sämtliche Nutzungsrechte zu. 

 

12. Schutzrechte Dritter 

12.1  Sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen des An müssen frei von Schutzrechten (insbesondere Patenten, Marken, Urheberrechte und sonstige Leistungsschutzrechten) Dritter sein und durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände und/oder Leistungen dürfen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 12.2 Im Falle einer Schutzrechtverletzung stellt der AN die AG von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die der AG in diesem Zusammenhang entstehen, sofern der AN seine Verpflichtungen gegenüber der AG gemäß der vorgenannten Regelungen (Ziffer 9.4 und 11.1) verletzt hat. Diese Freistellungsverpflichtung besteht nicht, soweit der AN die Pflichtverletzung nachweislich nicht zu vertreten hat. 

12.3  Die AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Nutzung der betreffenden Lieferung und/oder Leistungen vom Berechtigten zu bewirken oder zurückzutreten oder zu kündigen. Die AG hat dazu ein Wahlrecht.

 

13. Nachunternehmer 

13.1  Der Einsatz oder die Übertragung von Lieferungen und/oder Leistungen nach einem Vertrag zwischen AG und AN auf einen Nachunternehmer sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG möglich. Als Nachunternehmer gelten auch nach §§ 15 AktG verbundene Unternehmen des AN. 

13.2  Erfolgte die schriftliche Zustimmung der AG, so wird der AN diese zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem zwischen der AG und dem AN bestehenden Vertrag verpflichten und die Einhaltung sicherstellen. 

 

14. Datenschutz 

14.1  Die AG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne der DSGVO und des BDSG in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse besteht an der Weitergabe der Daten an mit der AG verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu Zwecken der Vertragsdurchführung und konzernweiten Beschaffung. 

14.2  Wenn der AN durch die AG mit der mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beauftragt wird oder solche Daten übermittelt werden, verpflichtet sich der AN die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und eine entsprechen Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. 

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

15.1  Erfüllungsort für die Lieferungen und/oder Leistungen ist die vom AG angegebenen Lieferadresse (4.2) oder in der Bestellung erfolgte Konkretisierung. 

15.2  Gerichtsstand für alle aus sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Bochum, sofern der AN Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AG ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche am Gerichtsstand des AN geltend zu machen. 

15.3  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
 



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